Aufgrund Rechtsverordnung haben Wohnungsunternehmen ihren Jahresabschluss nach der „Verordnung über die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen (JAbschlWUV)“ tiefer zu gliedern.
Damit haben die Jahresabschlüsse von Wohnungsunternehmen eine andere Gliederung als die in den §§ 266 bzw. 275 HGB vorgegebene „normale“ Gliederung. Quereinsteigern im Rechnungswesen, aber auch Vorstände und Aufsichtsräte, die mit dieser Jahresabschlussgliederung nicht vertraut sind, haben damit zunächst ihre Schwierigkeiten.
Erschwerend kommt hinzu, dass der Sinn und die Verbuchung der GuV-Position „Bestandsveränderungen“ nicht bekannt ist und entsprechend Schwierigkeiten bereitet. Entsprechend wird auch intensiv auf die Verbuchung der „Bestandsveränderungen“ – auch anhand von Beispielen - eingegangen.
Rechtlicher Rahmen
Wer ist zur Anwendung der JAbschlWUV verpflichtet?
Zweck der JAbschlWUV
Folgen, wenn JAbschlWUV nicht angewendet wird
Darstellung der Geschäftszweige in Bilanz und GuV nach der JAbschlWUV
Vergleich der Gliederung der Bilanz nach § 266 HGB mit der JAbschlWUV
Vergleich der Gliederung der GuV nach § 275 HGB und der JAbschlWUV
Buchungstechnik bei Bestandsveränderungen
Fallbeispiel
Do. 28. Januar 2027
09:30 - 12:30 Uhr
Online
Fritz Schmidt
Mitarbeitende im Rechnungswesen von Wohnungsunternehmen, Quereinsteiger sowie Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte, die sich mit der Jahresabschlussgliederung nach JAbschlWUV vertraut machen oder ihre Kenntnisse auffrischen möchten.